Privatpreise in unserer Praxis

Physiotherapie Henrichenburg in Castrop-Rauxel


Als Privatpatient oder beihilfeberechtigter Patient erhalten Sie in unserer Praxis eine transparente und rechtlich fundierte Preisübersicht -

selbstverständlich vor Behandlungsbeginn schriftlich.

Erstattung durch private Krankenversicherung (PKV)

Die Erstattung durch Ihre PKV richtet sich nach Ihrem individuellen Vertrag. Unterschiede bestehen je nach Versicherer, gewähltem Tarif (z. B. Basistarif oder Komforttarif) und dem Leistungsumfang, den Sie vereinbart haben.


In der Praxis kann es vorkommen, dass Ihre Versicherung nicht alle Leistungen in voller Höhe übernimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass unsere Preise überhöht sind.

Unsere Kalkulationsgrundlage: Rechtlich abgesichert

Unsere Privatpreise richten sich nach dem Gebührenrahmen des Heilmittelkataloges, dem GebüTh-Verzeichnis (Gebührenübersicht für Therapeuten) sowie dem bundesweiten Durchschnitt üblicher Privatpreise im physiotherapeutischen Bereich. Sie bewegen sich im Rahmen des üblichen Steigerungsfaktors gemäß GebüTh – zwischen dem 1,4- und 2,3-fachen Satz – abhängig von Art und Aufwand der Behandlung.


Diese Preisgestaltung wurde in einem Urteil des OLG Karlsruhe (Az. 13 U281/93, 1995) ausdrücklich bestätigt:


„Die Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen orientiert sich an den üblichen, ortsüblichen und angemessenen Preisen – nicht an der Höhe der Beihilfesätze oder den Erstattungsbeträgen der privaten Krankenversicherungen.“

Beihilfsätze ≠ Maßstab

Beihilfesätze orientieren sich häufig an veralteten Vergütungsmodellen und bilden die tatsächlichen Kosten moderner, qualitätsgesicherter Therapie nicht realistisch ab


Für uns ist daher nicht die Beihilfe, sondern die medizinisch und wirtschaftlich tragbare Behandlungen Grundlage unserer Preisgestaltung.

Unsere Vorgehensweise: Klarheit vor Beginn

Die Erstattung durch Ihre PKV richtet sich nach Ihrem individuellen Vertrag. Unterschiede bestehen je nach Versicherer, gewähltem Tarif (z. B. Basistarif oder Komforttarif) und dem Leistungsumfang, den Sie vereinbart haben.


In der Praxis kann es vorkommen, dass Ihre Versicherung nicht alle Leistungen in voller Höhe übernimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass unsere Preise überhöht sind.

Rechtsprechung zur Privatvergütung

Unsere Preisgestaltung wird durch mehrere Urteile deutscher Gerichte gestützt.


Diese bestätigen, dass physiotherapeutische Leistungen gegenüber Privatpatienten nicht nach Beihilfesätzen oder Erstattungsgrenzen, sondern nach ortsüblichen, angemessenen Preisen berechnet werden dürfen:

AG Hamburg, 10.10.2007 (Az. 20 A C 28/07):

Bestätigt, dass der 2,3-fache Satz als übliche Vergütung für Privatpatienten gilt – auch ohne Honorarvereinbarung.

„Dass Physiotherapeuten bei der Behandlung privat versicherter Patienten üblicherweise den 2,3-fachen Satz abrechnen, ist dem Gericht aus anderen ähnlichen Prozessen bekannt.“


BGH, 15.12.2003 (Az. IV ZR 278/01):

Stellt klar, dass pauschale Erstattungsbegrenzungen durch private Krankenkassen nicht zulässig sind.


AG Frankfurt, 15.11.2001 (Az. 32 C 2428/98 - 84):

Bestätigt, dass auch oberhalb des Beihilfesatzes abgerechnet werden darf, wenn dies dem üblichen Marktpreis entspricht.