Privatpreise in unserer Praxis

Als 𝐏𝐫𝐢𝐯𝐚𝐭𝐩𝐚𝐭𝐢𝐞𝐧𝐭 oder 𝐛𝐞𝐢𝐡𝐢𝐥𝐟𝐞𝐛𝐞𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭𝐢𝐠𝐭𝐞𝐫 𝐏𝐚𝐭𝐢𝐞𝐧𝐭 erhalten Sie in unserer Praxis eine transparente und rechtlich fundierte Preisübersicht – selbstverständlich 𝐯𝐨𝐫 𝐁𝐞𝐡𝐚𝐧𝐝𝐥𝐮𝐧𝐠𝐬𝐛𝐞𝐠𝐢𝐧𝐧 𝐬𝐜𝐡𝐫𝐢𝐟𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡.


𝟏. 𝐄𝐫𝐬𝐭𝐚𝐭𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐝𝐮𝐫𝐜𝐡 𝐏𝐫𝐢𝐯𝐚𝐭𝐞 𝐊𝐫𝐚𝐧𝐤𝐞𝐧𝐯𝐞𝐫𝐬𝐢𝐜𝐡𝐞𝐫𝐮𝐧𝐠 (𝐏𝐊𝐕)


Die Erstattung durch Ihre PKV richtet sich nach Ihrem individuellen Vertrag. Unterschiede bestehen je nach Versicherer, gewähltem Tarif (z. B. Basistarif oder Komforttarif) und dem Leistungsumfang, den Sie vereinbart haben.

In der Praxis kann es vorkommen, dass Ihre Versicherung nicht alle Leistungen in voller Höhe übernimmt. Das bedeutet jedoch 𝐧𝐢𝐜𝐡𝐭, dass unsere Preise überhöht sind.


𝟐. 𝐔𝐧𝐬𝐞𝐫𝐞 𝐊𝐚𝐥𝐤𝐮𝐥𝐚𝐭𝐢𝐨𝐧𝐬𝐠𝐫𝐮𝐧𝐝𝐥𝐚𝐠𝐞: 𝐑𝐞𝐜𝐡𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡 𝐚𝐛𝐠𝐞𝐬𝐢𝐜𝐡𝐞𝐫𝐭


Unsere Privatpreise richten sich nach dem Gebührenrahmen des 𝐇𝐞𝐢𝐥𝐦𝐢𝐭𝐭𝐞𝐥𝐤𝐚𝐭𝐚𝐥𝐨𝐠𝐬, dem 𝐆𝐞𝐛ü𝐓𝐡-𝐕𝐞𝐫𝐳𝐞𝐢𝐜𝐡𝐧𝐢𝐬 (𝐆𝐞𝐛ü𝐡𝐫𝐞𝐧ü𝐛𝐞𝐫𝐬𝐢𝐜𝐡𝐭 𝐟ü𝐫 𝐓𝐡𝐞𝐫𝐚𝐩𝐞𝐮𝐭𝐞𝐧) sowie dem bundesweiten Durchschnitt üblicher Privatpreise im physiotherapeutischen Bereich. Sie bewegen sich im Rahmen des üblichen Steigerungsfaktors gemäß GebüTh – zwischen dem 1,4- und 2,3-fachen Satz – abhängig von Art und Aufwand der Behandlung.


Diese Preisgestaltung wurde in einem Urteil des 𝐎𝐋𝐆 𝐊𝐚𝐫𝐥𝐬𝐫𝐮𝐡𝐞 (𝐀𝐳. 1𝟑U281/93,  1995) ausdrücklich bestätigt:


„Die Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen orientiert sich an den ü𝐛𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞𝐧, 𝐨𝐫𝐭𝐬ü𝐛𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞𝐧 𝐮𝐧𝐝 𝐚𝐧𝐠𝐞𝐦𝐞𝐬𝐬𝐞𝐧 𝐏𝐫𝐞𝐢𝐬𝐞𝐧 – nicht an der Höhe der Beihilfesätze oder den Erstattungsbeträgen der privaten Krankenversicherungen.“


𝟑. 𝐁𝐞𝐢𝐡𝐢𝐥𝐟𝐞𝐬ä𝐭𝐳𝐞 ≠ 𝐌𝐚ßstab


Beihilfesätze orientieren sich häufig an veralteten Vergütungsmodellen und bilden die tatsächlichen Kosten moderner, qualitätsgesicherter Therapie nicht realistisch ab. Für uns ist daher 𝐧𝐢𝐜𝐡𝐭 die Beihilfe, sondern die 𝐦𝐞𝐝𝐢𝐳𝐢𝐧𝐢𝐬𝐜𝐡 𝐬𝐢𝐧𝐧𝐯𝐨𝐥𝐥𝐞 𝐮𝐧𝐝 𝐰𝐢𝐫𝐭𝐬𝐜𝐡𝐚𝐟𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡 𝐭𝐫𝐚𝐠𝐛𝐚𝐫𝐞 𝐁𝐞𝐡𝐚𝐧𝐝𝐥𝐮𝐧𝐠 Grundlage unserer Preisgestaltung.


𝟒. 𝐔𝐧𝐬𝐞𝐫𝐞 𝐕𝐨𝐫𝐠𝐞𝐡𝐞𝐧𝐬𝐰𝐞𝐢𝐬𝐞: 𝐊𝐥𝐚𝐫𝐡𝐞𝐢𝐭 𝐯𝐨𝐫 𝐁𝐞𝐠𝐢𝐧𝐧


Um Missverständnisse zu vermeiden, erhalten Sie von uns 𝐯𝐨𝐫 𝐁𝐞𝐡𝐚𝐧𝐝𝐥𝐮𝐧𝐠𝐬𝐛𝐞𝐠𝐢𝐧𝐧 𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐭𝐫𝐚𝐧𝐬𝐩𝐚𝐫𝐞𝐧𝐭𝐞 𝐇𝐨𝐧𝐨𝐫𝐚𝐫𝐯𝐞𝐫𝐞𝐢𝐧𝐛𝐚𝐫𝐮𝐧𝐠 mit genauer Aufstellung der Kosten. So haben Sie jederzeit 𝐯𝐨𝐥𝐥𝐞 𝐊𝐨𝐬𝐭𝐞𝐧𝐤𝐨𝐧𝐭𝐫𝐨𝐥𝐥𝐞. Sollten Abweichungen zwischen Rechnungsbetrag und Erstattung durch Ihre Versicherung auftreten, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.


Rechtsprechung zur Privatvergütung


Unsere Preisgestaltung wird durch mehrere Urteile deutscher Gerichte gestützt. Diese bestätigen, dass physiotherapeutische Leistungen gegenüber Privatpatienten nicht nach Beihilfesätzen oder Erstattungsgrenzen, sondern nach ortsüblichen, angemessenen Preisen berechnet werden dürfen:


🔹 AG Hamburg, 10.10.2007 (Az. 20 A C 28/07):

Bestätigt, dass der 2,3-fache Satz als übliche Vergütung für Privatpatienten gilt – auch ohne Honorarvereinbarung.

„Dass Physiotherapeuten bei der Behandlung privat versicherter Patienten üblicherweise den 2,3-fachen Satz abrechnen, ist dem Gericht aus anderen ähnlichen Prozessen bekannt.“


🔹 BGH, 15.12.2003 (Az. IV ZR 278/01):

Stellt klar, dass pauschale Erstattungsbegrenzungen durch private Krankenkassen nicht zulässig sind.


🔹 AG Frankfurt, 15.11.2001 (Az. 32 C 2428/98 - 84):

Bestätigt, dass auch oberhalb des Beihilfesatzes abgerechnet werden darf, wenn dies dem üblichen Marktpreis entspricht.


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